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Fachinformationen
Auf dieser Seite finden Sie Beiträge über einige ausgewählte Themen der Psychiatrie und Psychotherapie. Texte für Patienten sind mit [P] gekennzeichnet, solche für ärztliche und psychologische Kollegen mit [K]. Einzelne, für den psychotherapeutischen Behandlungsalltag besonders wichtige Beiträge sind nach oben gesetzt und mit dem Praxislogo bild als „Sticky” hervorgehoben. Bitte wählen Sie die einzelnen Punkte, um den ganzen Beitrag zu lesen. Dort finden Sie auch Hinweise zur Autorenschaft und zum Zeitpunkt der letzten Überarbeitung.
Details zu „Das leidige Thema Ausfallhonorar [P]”  
In vielen psychotherapeutischen Sprechstunden (nicht nur in meiner) gab das Thema des Ausfallhonorars bereits lebhaften Diskussionsstoff ab. Im Grundsatz geht es darum, daß eine Psychotherapie aufgrund ihres erheblichen Zeitbedarfs (normalerweise 50 Minuten pro Sitzung) nicht im Rahmen einer offenen Sprechstunde, sondern nur in einem festen Bestellrahmen stattfinden kann. Entsprechend hält der Therapeut seine Zeit für jeweils einen Patienten vor und vergibt Termine nicht doppelt (keine 'Überbuchung'). Wird ein Termin nun so kurzfristig bzw. überhaupt nicht abgesagt, daß die freigewordene Zeit nicht mehr anderweitig, etwa für eine andere Anfrage genutzt werden kann, entsteht dem Therapeuten zunächst einmal ein wirtschaftlicher Schaden. Der Ausgleich dieses wirtschaftlichen Schadens ist nun Gegenstand des Ausfallhonorars. Da die Krankenkassen für nicht wahrgenommene Termine verständlicherweise nicht aufkommen können, müßte der Patient dies tun, zumal seine Umstände ursächlich für den Ausfall waren.
Soweit in der Theorie ... in der Praxis ist es oft etwas komplizierter. Den Patienten mag es ärgern oder schmerzen, für etwas aufkommen zu müssen, was er eigentlich von seiner Krankenkasse erwartet. Er mag sich auch grämen, daß der Therapeut nun 'durch vermeintliches Nichtstun Geld verdiente' (was angesichts des oben Gesagten allerdings eine etwas kurzschlüssige Sichtweise der Dinge wäre). Zudem kann er argumentieren, daß ihn 'höhere Mächte' an der Terminwahrnehmung hinderten. Andererseits mag er auch verstehen, daß der Therapeut durch seine Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreitet und keine Zeit zu verschenken hat. Vielleicht wird der Patient auch bedenken, daß solche Querelen die psychotherapeutische Arbeit erschweren und ggf. verunmöglichen.
In dieser Situation habe ich mir über die Jahre meiner psychotherapeutischen Tätigkeit folgendes Vorgehen angewöhnt:
  • Üblicherweise wird zu Behandlungsbeginn ein ergänzender psychotherapeutischer Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Therapeuten geschlossen, der auch diese Fragen regelt.
  • Unter dem Punkt 'Verhinderung und Ausfallregelung' findet sich dabei folgender Passus: „Der Patient verpflichtet sich, verbindlich vereinbarte Termine bei Verhinderung (etwa durch Urlaub oder anderweitige Verpflichtungen) mindestens fünf Werktage im voraus abzusagen. Dadurch soll es dem Therapeut ermöglicht werden, noch Anfragen anderer Patienten für den freigewordenen Termin berücksichtigen zu können ... Bei kürzerfristiger Absage bzw. Nichtwahrnehmung des Termins wird dem Patienten ansonsten vom Therapeuten ein Ausfallhonorar in Höhe des üblichen Kassenhonorars privat in Rechnung gestellt, falls der Termin nicht für anderweitige Vorgespräche bzw. Behandlungen verwendet werden konnte ... Nur in begründeten Einzelfällen (etwa bei schweren Krankheitsfällen bzw. persönlichen Schicksalsschlägen) kann nach Ermessen des Therapeuten vom fälligen Ausfallhonorar Abstand genommen werden. Schlichte Alltagswidrigkeiten, Anfahrthindernisse bzw. beruflich bedingte Verhinderungen sind allerdings nicht regelmäßig als triftige Gründe für eine kurzfristige Absage zu werten.

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Erstellt von Dr. med. Thomas Brotzler,
letzte Überarbeitung im Juli 2008
 
 

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