Verständlicherweise besteht bei Anfragen oft der Wunsch, Vorgesprächs- oder Behandlungstermine außerhalb der Arbeitszeiten zu bekommen. Eine solche Berücksichtigung ist mir aufgrund der starken Nachfrage und meiner Sprechstundenstruktur jedoch leider nicht möglich. Ich habe seit 9/23 nur noch einen halben Praxissitz und meine Sprechzeiten entsprechend auf Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils von 10 bis 16 Uhr reduziert. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Psychotherapie „mittlerweile eindeutig in der Mitte der Gesellschaft angekommen” ist. Es gibt insofern viele Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten dabei durch betriebsinterne Möglichkeiten oder großzügige Homeoffice-Regelungen unterstützen. Bei Vorgesprächen, die ihrer Natur nach unregelmäßig und gering an Zahl sind, greift darüber hinaus auch der „arbeitsrechtliche Passus des nicht anders planbaren Arztbesuchs”. Bei meiner Internetrecherche fand ich mehrere einschlägige Seiten folgenden Wortlauts: „Der wohl häufigste Fall in der Praxis ist der, dass man einen Arzt aufsuchen muß, aber außerhalb der eigenen Arbeitszeit keinen Termin bekommt. Hier muß wieder differenziert werden. Handelt es sich um notwendige Untersuchungen, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführt, ist der Arbeitnehmer bei Lohnfortzahlung freizustellen. Eine Einschränkung der freien Arztwahl des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber findet nicht statt.” |